Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

  1. Geltung der AGB
    1. Die nachstehenden AGB´s sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote des Auftragsnehmers.
    2. Abweichende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn Diese zuvor jeweils ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
  2. Angebote / Bestellungen
    1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise, gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und sind freibleibend.
      Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Leibersperger und Knüttel GmbH.
    2. Die Angebote des Auftragnehmers enthalten keine MwSt.
    3. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Packkosten, Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
    4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
    5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnitts VIII. gelten entsprechend.
    6. Die zur Verfügung gestellte und eingelagerten Ware ist nicht versichert.
  3. Zahlung
    1. Die Rechnungsfrist ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
    2. Bei Erstaufträgen wird generell eine Vorauszahlung der späteren Rechnung verlangt.
    3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.
  4. Zahlungsverzug
    1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterbearbeitung an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
    2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschaden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  5. Lieferung
    1. Das Verpacken der Ware nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform
    3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist Ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Einen Ersatz eines entgangenen Gewinns, kann nicht gefordert werden.
    4. Betriebsstörungen insbesondere Streik, Aussperrungen, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fällen höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
    5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
    6. Liefermengen können bis zu 10% nach oben oder unten abweichen.
    7. Bei bereitgestellter Ware mit Fehldrucken bis 5% besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
    8. Verlässt die Ware den Betrieb, übernimmt der Kunde jedes Risiko. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.
  6. Beanstandungen / Eigenschaftsangaben
    1. Der Auftragsgeber hat die gelieferte Ware, sowie der zur Korrektur übersandten Entwürfe, Muster und Serie in jedem Fall zu überprüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung oder der Annahme einer Teillieferung auf den Auftraggeber über. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herrstellung oder Änderung.
    2. Zumutbare Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Druck auf unterschiedlichen Materialien, mit unterschiedlichen Druckmethoden, mit unterschiedlichen Farbuntergründen mit zeitlich versetzten Serien Farbabweichungen wahrscheinlich macht. In solchen Fällen sind entsprechende Farbabweichungen in jedem Fall nicht zu beanstanden.
    3. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei Leibersperger und Knüttel GmbH geltend gemacht werden. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von einem Monat, nachdem die Ware das Werk verlassen hat einzufordern. Kommt der Auftraggeber / Kunde diesen vorgenannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
    4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeignissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnissen, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
    5. Mängel eines oder mehrerer Teile der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  7. Verwahrung, Versicherung
    1. Vorlagen, Rohstoffe und Druckträger, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse können nach vorheriger Vereinbarung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt werden.
    2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
  8. Eigentum, Urheberrecht
    1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Aufnahmen und Siebe, bleiben auch wenn Sie gesondert berechnet werden (nur anteilige Berechnung), Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen dem Urheberrecht bei eigenen Entwürfen der Firma Leibersperger und Knüttel GmbH.
    2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
  9. Erfüllungsort Gerichtsstand
    1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen mit Leibersperger und Knüttel GmbH ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich.
    2. Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
  10. Schlussbestimmungen
    1. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.